Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitrecht

Einem Anwalt mit besonderer Qualifikation und Erfahrung kann in einem Rechtsgebiet die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Zuständig ist hierfür die Rechtsanwaltskammer, in der jeder Rechtsanwalt zwingend Mitglied ist. Die Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden. Näheres regelt die Fachanwaltsordnung (FAO), so insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachanwalts.

Der Titel Fachanwalt ist vergleichbar mit einer Zusatzausbildung. Er zeigt, dass der Anwalt auf einem bestimmten Gebiet besondere zusätzliche Kenntnisse hat.

Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

§ 2 FAO schreibt vor, dass die angehenden Fachanwälte besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im betreffenden Rechtsgebiet vorweisen müssen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Die besonderen theoretischen Kenntnisse werden in einem Fachanwaltslehrgang vermittelt. Der zeitliche Umfang dieses Lehrgangs muss mindestens 120 Stunden betragen. Außerdem müssen Klausuren ("Klassenarbeiten") geschrieben und bestanden werden, in denen der Lehrstoff abgefragt wird. Außerdem muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren in "seinem" Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen (je nach Rechtsgebiet zwischen 60 und 120 Fällen) selbständig bearbeitet hat. Die Anwaltskammer kann auch die Vorlage von anonymisierten Akten verlangen. Um den Fachanwaltstitel behalten zu dürfen, muss der Fachanwalt in der Folge jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

Die Voraussetzungen im einzelnen:

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Für die Befugnis, den Fachanwalt für Arbeitsrecht führen zu dürfen, sind nach § 10 FAO für das Fachgebiet Arbeitsrechts besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

Fachanwaltsordnung

Die Fachanwaltsordnung (FAO) wird von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beschlossen. Die jeweils aktuelle Fassung kann auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im pdf-Format heruntergeladen werden.

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